WellPack AG
Allgemeine Verkaufsbedingungen
Einleitung Die nachstehenden allgemeinen Verkaufsbedingungen ergänzen die eventuellen besonderen, schriftlich zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen. Sie kommen bei jedem gegenwärtigen oder künftigen Geschäft zur Anwendung, vorbehältlich der zwingenden Gesetzesnormen. Die Parteien haben davon Kenntnis und akzeptieren deren Inhalt.
1. Annahme der Aufträge Ein Auftrag gilt als angenommen, wenn die WellPack AG schriftlich, allenfalls per Fax oder per Mail dem Kunden bestätigt hat, dass sie seine Bestellung und dessen Inhalt annimmt. Die Schriftform ist bei schriftlicher oder elektronischer Übermittlung gewahrt, auch wenn das Schriftstück nicht unterzeichnet ist. Von der WellPack AG formulierte Angebote sind nur 60 Tage gültig. Angebote, die aufgrund unpräziser Vorlagen erfolgen, sind Richtofferten, welche für die WellPack AG keinenfalls verbindlich sind. Ziffer 2 Absatz 2 und Ziffer 6 sind vorbehalten.
2. Preise Die offerierten oder bestätigten Preise sind Nettopreise. Die Mehrwertsteuer sowie allfällige weitere Taxen werden separat ausgewiesen. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass die WellPack AG berechtigt ist, bis zur Erteilung des "Gut zur Ausführung", ihre Preise den Marktbedingungen anzupassen.
3. Zahlungsbedingungen Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
4. Zahlungsverzug Wenn bis zum Datum, welches sich aus vorgenannter Ziffer 3 "Zahlungsbedingungen" ergibt, nicht der gesamte Rechnungsbetrag bezahlt worden ist, gerät der Kunde automatisch in Verzug. Ab diesem Datum ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Ferner ist die WellPack AG berechtigt, weitere Lieferungen zu verweigern, ohne dass der Kunde seinerseits Anspruch auf Schadenersatz und Verzugszinsen hat. Im Übrigen behält sich die WellPack AG die Ausübung der in Art. 102 ff. OR festgehaltenen Rechte, namentlich die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
5. Lieferung Die Lieferung erfolgt CPT Warenempfangsort, EXW Einsiedeln oder EXW Olten/Winznau (Incoterms 2010). Ziffer 8 bleibt vorbehalten.
6. Liefertermine Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung erwähnten Liefertermine gelten annäherungsweise und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind. Selbst in diesem Fall ist die WellPack AG nicht haftbar, wenn der Termin wegen eines ausserhalb ihres Einflussbereiches liegenden Grundes oder aufgrund ungewöhnlichem Geschäftsgang nicht eingehalten wird. Sofern die WellPack AG haftbar ist, ist der Kunde nicht berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
7. Liefermenge Standardverpackungen ab Lager werden stückgenau geliefert. Für kundenspezifische Verpackungen aus Wellpappe und Faltschachtelkarton gelten folgende Liefermengentoleranzen: ±30% für Aufträge bis 500 m2, ±20% für Aufträge zwischen 500 und 1'000 m2, ±15% für Aufträge zwischen 1’000 und 2’500 m2 und ±10% für Aufträge über 2‘500 m2 pro Lieferposition.
8. Lieferbedingungen Für Lieferungen unter CHF 100.— wird ein Kleinmengenzuschlag von CHF 30.— verrechnet. Die Transportkosten für Lieferungen bis zu einem Gesamtbetrag von CHF 400.— werden separat in Rechnung gestellt. Lieferungen ab CHF 400.— erfolgen franko Domizil. LSVA oder andere Taxen werden zusätzlich ausgewiesen. Tauschgebinde wie Paletten, Kisten und andere Behälter werden zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nach Erhalt der Sendung nicht innert 60 Tagen und in einwandfreiem Zustand retourniert werden. Bei Abrufaufträgen gelten die im Vertrag genannten Konditionen.
9. Eigentum Die Ware bleibt bis zur vollständigen Kaufpreistilgung im Eigentum der WellPack AG.
10. Standardsortiment Die Preislisten enthalten die von der WellPack AG an Lager geführten, kurzfristig lieferbaren Standardartikel. Die WellPack AG behält sich vor, das Standardsortiment jederzeit den Kundenbedürfnissen anzupassen, neue Artikel aufzunehmen und bestehende Artikel aus dem Lagersortiment zu streichen. Eine Anpassung der Qualität der Artikel ist ebenfalls möglich.
11. Gewährleistung Die WellPack AG garantiert dem Kunden, dass die gelieferte Ware den zugesicherten Eigenschaften und der zugesicherten Leistung, sowie den vereinbarten Spezifikationen im Rahmen dieser Verkaufsbedingungen entspricht, unter Vorbehalt der branchenüblichen Toleranzen für Masse, Farbe, Material und Ausführung. Allfällige Beanstandungen bezüglich Qualität und Ausführung sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt, solche bezüglich Quantität unverzüglich nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Ansonsten verliert der Kunde jeglichen Mängelgewährleistungsanspruch.
Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Frist die Instandstellung oder der Ersatz der gelieferten Ware. Der Kunde hat kein Recht auf die Geltendmachung von Schadenersatz. Die zwingenden Gesetzesnormen bleiben vorbehalten.
12. Druckunterlagen und Stanzwerkzeuge Kosten für Klischees, Stanzwerkzeuge oder sonstige Materialien werden lediglich zu Selbstkosten des Auftragnehmers berechnet und dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Durch die Bezahlung dieser sogenannten anteiligen Kosten durch den Auftraggeber gehen diese Materialien in das Eigentum des Auftraggebers über. Nach einer Aufbewahrungsfrist von 2 Jahren nach dem letzten Auftrag wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auffordern, das Material bei ihm abzuholen. Sollte der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nachkommen, ist der Auftragnehmer berechtigt, das Material aus Lagergründen auszusortieren und zu vernichten.
13. Geistiges Eigentum Vorbehältlich eines schriftlichen Einverständnisses der WellPack AG werden weder das geistige Eigentum noch andere Immaterialgüter an den Kunden abgetreten.
14. Haftung Vorbehältlich anderer, zwischen den Parteien ausdrücklich in schriftlicher Form getroffenen Vereinbarungen sowie der zwingenden Gesetzesnormen, ist die Haftung der WellPack AG bei leichtem Verschulden ausgeschlossen, ansonsten besteht (bei Schadenersatzansprüchen) höchstens eine begrenzte Haftung bis zum ursprünglichen Wert der gelieferten oder zu liefernden Ware.
15. Form Die Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen ausschliesslich der Schriftform. Folglich können sich die Parteien nicht auf allfällige stillschweigend oder mündlich getroffene Abmachungen berufen.
16. Anwendbares Recht Auf die Vertragsverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
17. Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand (ordentliche staatliche Gerichte) für alle Streitigkeiten ist der Sitz der WellPack AG.
AVB Version Oktober 2011